Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten im Sinn von § 24 AGB-Gesetz.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt auch dann, wenn wir aufgrund eines Widerspruchs des Kunden zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen die Lieferung ausführen und Zahlung entgegennehmen.
(2) Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt insbesondere für mündliche Zusagen jedweder Art unserer Vertreter und unseres Personals. Bei telefonischen Bestellungen ist ausschließlich der Text unserer Auftragsbestätigung maßgebend.

§ 2 Angebote - Auftragsausführung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd und für uns erst nach ausdrücklicher Bestätigung wirksam. Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Dokumente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen des Kunden keine Rechte Dritter, insbesondere keine fremden Patentrechte oder Urheberrechte verletzt werden.
(3) Der Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmt sich ausschließlich aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, auch wenn Widersprüche zur Bestellung bestehen und der Kunde der Ausführung der Lieferung oder Leistung nicht unmittelbar widerspricht.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung technische Änderungen vorzunehmen, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung stark beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Lieferzeit
(1) Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vorgesehen ist.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Kunde hat aber die Obliegenheit auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts hinzuweisen, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Ereignisse Höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden für ihre Dauer von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferungs- und Leistungspflicht. Dies gilt insbesondere bei Streiks jedweder Art, Aussperrungen, Rohstoffverknappungen, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, Betriebsstörungen. Ereignisse Höherer Gewalt entbinden uns auch dann für die Dauer ihres Vorhandenseins von der Erfüllung der vertraglichen Lieferungs- und Leistungspflichten, wenn sie erst dann eintreten, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden über das Vorhandensein eines Ereignisses Höherer Gewalt schriftlich zu unterrichten, falls zu erwarten ist, dass dies länger als einen Monat dauert.
(10) Soweit möglich, wird die vom Kunden bestellte Menge ausgeliefert. Jede Mengendifferenz, die sich aus dem Lieferschein oder der Rechnung ergibt, ist uns unverzüglich spätestens jedoch nach 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(3) Diskont- und Einzugsspesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Käufers vorliegen sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, können wir sofortige Bezahlung vor Auslieferung der Ware unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Käufers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und können den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen.
(4) Überschreitet der Kunde eingeräumte Zahlungsziele, sind wir berechtigt, Verzugszinsen als Verzugsschaden in einer Höhe geltend zu machen, welche mindestens 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. betragen; ein weitergehender Schaden kann geltend gemacht werden.

(5) Treten nach dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Umstände ein oder werden uns erst dann bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen (z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungs-weise, schlechte Auskünfte, außergerichtlicher Vergleich, Konkurs etc.), dann sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzuhalten, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Frist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Scheckzahlungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung vor Vertragsabschluss. Erklären wir uns ausnahmsweise mit Scheckzahlungen einverstanden, so erfolgt die Hereinnahme von Schecks nur erfüllungshalber. Alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen, einschließlich anfallender Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden. Liegen bei Hereinnahme des Schecks die Voraussetzungen von § 4 (5) vor, sind wir berechtigt, den Scheck zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gefahrenübergang - Transport - Verpackung
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Werk oder – im Fall der Direktbelieferung des Kunden durch unseren Lieferanten - das Werk unseres jeweiligen Lieferanten verlassen hat oder zur Abholung für den Käufer bereitgestellt wird. Dies gilt auch für den Fall, daß wir die Transportkosten übernehmen.
(2) Bei Auslieferung der Ware durch eine Spedition muss der Kunde die Bestimmungen des § 438 HGB beachten. Die Sendungen muss vor Annahme auf äußerlich sichtbare Schäden an der Verpackung überprüft werden. Bei äußerlich sichtbaren Schäden muss die Verpackung entfernt werden, um Schäden an der Ware zu klären. Die zuoberst liegende Ware muss im Beisein des Fahrers der Spedition ausgepackt werden, um sicherzustellen, dass dort kein Schaden vorliegt. Fehlmengen müssen auf dem Speditionsschein und dem Lieferschein vermerkt werden und der Fahrer der Spedition mit seinem Namen und Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs der Spedition unterschrieben werden. Von Speditions- und Lieferschein muss eine Kopie zum späteren Nachweis gefertigt werden. Schäden und die genaue Untersuchung sind mit Fotos zu dokumentieren. Im Zweifelsfalle ist die Annahmebestätigung der Spedition mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ zu unterschreiben. Bei Nichtbeachtung sind etwaige Ansprüche des Kunden gegen die Spedition ausgeschlossen.
(3) Wird die gelieferte Ware von uns montiert, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über; der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte und montierte Ware abzunehmen, sobald wir ihm die Beendigung der Montage schriftlich oder mündlich angezeigt haben. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Inbetriebnahme von montierten Anlagen gilt gleichzeitig als Abnahme.
(4) Verzögert sich die Auslieferung, die Montage oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ihm angezeigt haben. In einem solchen Fall sind wir auch berechtigt, uns entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, es liegt ein Fall Höherer Gewalt auf Seiten des Kunden vor.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise grundsätzlich mit Verpackung.

§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 5. Abs. (2) dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie nach § 377 HGB und § 438 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, werden wir (unter zumutbarer Berücksichtigung der Kundenwünsche) die Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung vornehmen oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, und Arbeitskosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Sonstige Ansprüche

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Wir sind nicht Hersteller der von uns verkauften Produkte. Wir übernehmen daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien. Unsere Lieferanten/Hersteller sind auch nicht ermächtigt Garantieerklärungen mit Wirkung für uns abzugeben. Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien sind daher ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen.

§ 8 Stornierung - Sistierung
(1) Werden von uns bestätigte Aufträge vom Kunden storniert, sistiert oder erheblich geändert, sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 5 % des vereinbarten Nettokaufpreises vom Käufer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder der getätigten Aufwendungen in Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes, bleibt uns unbenommen.
(2) Der Nachweis eines geringeren Schadens steht dem Kunden offen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an uns ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen
Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(5) Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreisforderung mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.
(6) Alle dem Kunden zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware gelten als an uns abgetreten, wenn unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaus, Verarbeitung oder Vermischung durch den Kunden untergeht. Die vorstehende Abtretungsbestimmung gilt auch dann, wenn der Einbau, die Verarbeitung oder Vermischung im Auftrag des Kunden durch unser Personal vorgenommen wird.
(7) Etwaige Sicherheiten werden wir freigeben, sofern die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersichert sind.

§ 10 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kassel.
(2) Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Auf die Verträge mit den Kunden findet deutsches Recht – unter ausdrücklichem Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung.
Seco-Solar GmbH
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